Datenschutz Seite 6 - Transparenz in der Verwendung Ihrer Daten

4. Heilmittelverordnung


Die Heilmittelverordnung wird während der Therapie handschriftlich fortgeführt.

Voraussetzung für den Beginn einer physiotherapeutischen Therapie ist eine einwandfrei ausgefüllte Verordnung die ggf. vorab durch die Krankenkasse zu genehmigen ist.
Sie stellt einen Behandlungsauftrag des Patienten an die Praxis dar.


Zu Beginn des Therapiezyklus werden handschriftliche Eintragungen vorgenommen:

  • a) Eigenanteil des Patienten (wenn Gebührenpflichtig)
  • b) Heilmittel-Positions-Nr. gemäß Heilmittelkatalog

Auf der Rückseite der Verordnung werden handschriftlich eingetragen:

  • a) Art der durchgeführten Behandlung (Stichwort)
  • b) Datum
  • c) Unterschrift des Patienten

Am Ende des Therapiezyklus werden handschriftlich eingetragen:

  • a) Anzahl der durchgeführten Behandlungen
  • b) Gesamt-Brutto-Betrag gemäß Heilmittelverordnung

Fehlerhafte Heilmittelverordnungen führen zur vollständigen Absetzung der Kostenübernahme durch die Krankenkassen.

Korrekturen der Heilmittelverordnung können ausschließlich vor Beginn der Therapie durchgeführt werden.
Sie bedürfen ausnahmslos die Bestätigung des behandelndes Arztes mit Stempel und Unterschrift.

Die Einholung von Korrekturen ist Sache des Patienten bzw. seines Vertreters. Sie erfordert das persönliche Erscheinen in meinem Praxisraum zur Abholung und Rückbringung des Verordnungs-Originals vor Therapiebeginn.


weiter Datenschutz Seite 7: Abrechnung

zurück


Physiotherapie

Christine Schmidt

Lobuschstraße 12 22765 Hamburg Tel (0151) 403 00 771